Das neue Leistungsschutzrecht kann man fast schon als Lex Google bezeichnen. Das ist einer Änderung zu verdanken, die im neuen Referentenentwurf aus dem Justizministerium steht, so durchkommt: “Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen, soweit sie nicht durch die Anbieter von Suchmaschinen erfolgt.”
Die Zeit Online berichtet über diese Änderung des Paragraphen 87 des Urheberrechtsgesetzes, die die Blogger komplett aus der Schusslinie nähme, was das Zugänglichmachen von Presseerzeugnissen angeht.
Allgemein soll das Gesetz den Verlagen Schutz ihrer Presseerzeugnisse im Internet bieten.Ob aber die mächtige Lobby von Axel Springer & Co. diese Änderung so durchgehen läßt, bleibt abzuwarten. Erste Stimmen aus dem Lager der Verlage sprechen schon von einem Freifahrtschein für „Aggregatoren und andere Kopisten“.
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